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Online Marketing

Auslobungen und Glücksspiele auf Websites – Was ist zu beachten?

Für bestimmte Aktionen auf einer Website mit Belohnungen zu winken, ist grundsätzlich eine interessante Sache. Dabei sollten jedoch die Unterschiede zwischen Auslobungen und Glücksspielen bedacht werden. Für die Differenzierung wird die im Paragrafen 3 des Glücksspielstaatsvertrages verankerte Definition der Glücksspiele genutzt. Diese besagt wörtlich:
„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.“
Weiterhin besagt die Definition, dass auch entgeltpflichtige Wetten „auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses“ als Glücksspiele gelten.

Darf jeder Glücksspiele auf Websites anbieten?

Wer dazu berechtigt ist, Glücksspiele zu veranstalten, wird im Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2011 geregelt, der zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist. Notwendig wurde die Abänderung des Glücksspielsstaatsvertrages aus dem Jahr 2007 nach einem Urteil, welches der Europäische Gerichtshof im Jahr 2010 unter dem Aktenzeichen C-315/07 fällte. Darin wurden vor allem die in Deutschland gültigen Beschränkungen bei Sportwetten kritisiert. Daraufhin erhielten mehrere private Anbieter Lizenzen für das Angebot von Sportwetten, was nunmehr sowohl in den Wettbüros als auch im Internet möglich ist. Wer eine solche Lizenz nicht besitzt, darf keine kostenpflichtigen Wetten auf Websites anbieten. Die Lizenzen für Wettplattformen und Online-Casinos werden jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt.

Wer darf auf Websites Auslobungen platzieren?

Im Gegensatz zu Glückspielen nach der Definition des Glücksspielstaatsvertrages können Auslobungen von jedermann auf einer Website ausgesetzt werden, so lange für die Teilnahme kein Entgelt verlangt wird. Die dafür gültige Rechtsgrundlage ist der Paragraf 657 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach gibt der Veranstalter der Auslobung ein bindendes Versprechen ab, was als einseitiges Rechtsgeschäft behandelt wird. Der Paragraf 657 BGB sagt wörtlich:
„Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.“

Was muss bei Auslobungen Websites noch beachtet werden?

Das heißt allerdings nicht, dass jeder, der die Handlung vorgenommen hat, auch wirklich einen Preis zu bekommen hat. Bei einer Auslobung ist es durchaus zulässig, die Vergabe der Belohnungen an eine Auslosung zu koppeln. Das wiederum bedeutet, dass jeder Besucher von Websites mit Auslobungen Kenntnis von den Teilnahmebedingungen erhalten muss. Da hier im Zweifelsfall der Nachweis erbracht werden muss, ist es ratsam, das Absenden der Teilnehmerdaten nur beim Setzen eines Häkchens zu ermöglichen, mit dem die Kenntnisnahme bestätigt wird.

Da jeder Teilnehmer bei einer Auslobung persönliche Daten übermitteln muss, müssen Programmierer und Webdesigner immer auch Angaben zum Umgang mit den übergebenen Daten machen. Hier reichen die in der zur Website allgemein gegebenen Hinweise zum Datenschutz nicht aus. Der Veranstalter der Auslobungen muss konkret angeben, wie mit den Daten nach der Preisvergabe verfahren wird. Sollen die Daten beispielsweise künftig für Werbeaktionen per Mail genutzt werden, ist eine explizite Zustimmung der Teilnehmer der Auslobungen notwendig.

Die rechtlichen Grundlagen für Preisausschreibungen auf Websites finden sich im Paragrafen 661 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier geht es vor allem um die Nutzungsrechte an den von den Teilnehmern übermittelten Inhalte. Der Abschnitt 4 regelt ganz klar, dass der Veranstalter die Teilnehmer eines Preisausschreibens darüber informiert hat, dass mit der Anerkennung der Teilnahmebedingungen einer Übertragung der Nutzungsrechte zugestimmt wird. Denkbar sind solche Fälle beispielsweise, wenn Werbeslogans, Gedichte oder Songtexte eingereicht werden sollen.

Gewinnvergabe bei Auslobungen und Preisausschreiben

Um die Regelungen der Gewinnvergabe für Preisausschreiben und andere Auslobungen auf Websites rechtssicher zu gestalten, empfiehlt sich ein Blick in die Paragrafen 659 und 660 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Paragraf 659 BGB regelt die Preisverteilung bei gleichzeitigen und mehrfach aufeinanderfolgenden Handlungen. Hier findet sich im zweiten Absatz auch die Rechtsgrundlage für die Vergabe per Auslosung, wobei in den Teilnahmebedingungen genau deklariert werden muss, auf welche Weise die Auslosung durchgeführt werden soll.

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