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Online Marketing

Was ändert sich 2015 bei der internationalen Mehrwertsteuer?

Zu Jahresbeginn ändern sich die Verfahren zur Erhebung der Mehrwertsteuer bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der Europäischen Union. Die wichtigste Änderung ist, dass sich die Höhe der zu erhebenden Mehrwertsteuer immer nach dem jeweiligen Land richtet, in dem der Empfänger der Lieferungen und Leistungen ansässig ist. Dabei ist es nicht von Belang, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Diese Regelung ist für SEO-Unternehmen, Hosting-Anbieter und auch SEO-Texter anzuwenden, die ihren Hauptsitz innerhalb und außerhalb der Europäischen Union haben. Bei Unternehmen kommen sowohl der jeweilige rechtliche Hauptsitz als auch der Sitz der jeweiligen Niederlassung in Frage, an die eine Lieferung erfolgt oder für die eine Dienstleistung erbracht wird. Grundlage sind die Durchführungsverordnungen und Richtlinien 2008/8/EG, EU 1042/2013, EU 967/2012 sowie EU 815/2012, die auf der Website der Europäischen Kommission als PDF herunter geladen werden können.

Praktische Beispiele für den Umgang mit der Mehrwertsteuer

Ist ein IT-Dienstleister in einem EU-Land ansässig und erbringt seine Leistungen gegenüber einem mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, das ebenfalls in einem zur EU gehörenden Land ansässig ist, muss keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Der Steuerschuldner ist in diesem Fall das Unternehmen, welches die Lieferung oder Leistung empfängt. Werden die Leistungen beispielsweise im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung oder beim Verkauf von Backlinks gegenüber Verbrauchern oder nicht mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen erbracht, muss auf der Rechnung die Mehrwertsteuer mit dem Satz ausgewiesen werden, die im Land des Leistungsempfängers gültig ist. Werden die Leistungen an Empfänger außerhalb der EU erbracht, muss keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Leistungsempfänger mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht.

Die Mehrwertsteuer ab 2015 bei Dienstleistern außerhalb der EU

Ist ein IT-Unternehmen nicht in der EU ansässig und erbringt seine Leistungen bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, darf auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Diese schuldet in diesem Fall der Empfänger der Lieferung oder Leistung. Wird von einem außerhalb der EU ansässigen Unternehmen eine Leistung an nicht mehrwertsteuerpflichtige Verbraucher oder Unternehmen innerhalb der Eu erbracht, muss der im jeweiligen Land des Kunden gültige Satz der Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Welche Konsequenzen haben die neuen Regelungen zur Mehrwertsteuer?

Theoretisch müssten sich jedes Hosting-Unternehmen und jede SEO-Agentur, die Kunden im Ausland betreuen, in sämtlichen Ländern steuerlich registrieren lassen, in denen Leistungen erbracht werden. In der Praxis bietet aber das so genannte MOSS-Verfahren die Möglichkeit, sich diesen Aufwand zu ersparen. Das Kürzel MOSS steht für „Mini One Stopp Shop“. Dabei handelt es sich um ein von den Finanzverwaltungen bereitgestelltes Portal, bei dem sich jedes in der EU ansässige und international tätige Unternehmen im Heimatland registrieren lassen kann. Allerdings sorgen die ab 2015 geltenden Regelungen zur Umsatzsteuer dennoch für zusätzlichen Aufwand. Neben der üblichen Umsatzsteuererklärung und Zusammenfassenden Meldung müssen jedes Quartal ergänzende Meldungen über das MOSS-Portal abgegeben werden.

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