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Online Marketing

Vorsicht bei Werbung für Websites – Az: BGH VI ZR 134/2015

Wer für seine Websites Mailkonten eingerichtet hat, bei denen die Eingangsbestätigung für Anfragen der Nutzer mit einem Autoresponder erfolgt, sollte das unter dem Aktenzeichen VI ZR 134/2015 beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren genauer beobachten. Als Termin für die Verhandlung wurde der 15. Dezember 2015 benannt. Zu erwarten ist ein Urteil, das auch erhebliche Auswirkungen auf die Werbung für Websites haben könnte.

Welcher Sachverhalt liegt dem BGH-Verfahren zugrunde?

Im konkreten Fall geht es um die Werbung für eine App, die dem Empfänger als Anhang zu einer Eingangsbestätigung zugestellt wurde, die ein Autoresponder verschickt hatte. Diese Praxis ist auch bei der Werbung für Websites üblich. Verschickt wurde diese automatische Antwort von einer Versicherung, bei der vom Kläger eine Anfrage gestellt worden war. Der Kunde sah durch diese Praxis seine Persönlichkeitsrechte verletzt und wendete sich daraufhin an den Datenschutzbeauftragten der Versicherung. Doch auch danach bekam er vom Autoresponder die Werbung wieder mitgeschickt.

Deshalb schaltete er einen Anwalt ein und zog letztlich gegen die Versicherung vor Gericht. Vom Amtsgericht Stuttgart wurde unter dem Aktenzeichen 10 C 225/14 im April 2014 ein Urteil gefällt. Danach stellt schon der Versuch, jemandem mit einer angeforderten Mitteilung Werbung für Websites oder andere Dinge mitzuschicken, eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar.

Die beklagte Versicherung zog vors Landgericht Stuttgart, wo im Februar 2015 unter dem Aktenzeichen 4 S 165/14 ein Urteil zu Gunsten der Versicherung gefällt wurde. Die Landesrichter sehen danach keine „Erheblichkeit“ der Verletzung der Persönlichkeitsrechte auf der Grundlage des Paragrafen 823 BGB, wenn bei einer Eingangsbestätigung Werbung für Websites oder Apps mitgeschickt wird. Als wichtigsten Grund gaben die Landesrichter an, dass durch die Werbung für den Versicherten kein Zusatzaufwand entstanden ist, weil er die Mail mit der Eingangsbestätigung ohnehin gelesen hätte. Auch eine Beeinträchtigung des Erkennens des Inhalts der Mail sahen die Richter am Landgericht Stuttgart nicht als gegeben an. Außerdem beriefen sie sich darauf, dass der Versicherte vor der Zusendung der automatischen Antwort samt Werbung selbst aktiv Kontakt zu der Versicherungsgesellschaft aufgenommen hatte.

BGH-Entscheidung wird richtungsweisend für die Werbung für Websites

Nun bleibt es abzuwarten, welche Meinung die Richter des Bundesgerichtshofs am 15. Dezember 2015 im Verfahren VI ZR 134/15 vertreten. Sollten sie sich auf die Seite der Versicherung stellen, könnte das eine Flut von Werbung für Websites, Apps, Dienstleistungen und Produkte in den als Eingangsbestätigung automatisch verschickten Mails bedeuten. Geben die Bundesrichter dem Kläger Recht, heißt das, dass einige Unternehmen die Vorgehensweise bei der Werbung in Mails überdenken müssen.
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