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Abfrage der Domaininhaber: DENIC stellt hohe Ansprüche

Die Zeiten, in denen für die Abfrage der Domaininhaber lediglich ein Kaufinteresse vorgegaukelt werden musste, sind vorbei. Wir erklären, wie Sie bei der DENIC trotzdem an die Daten kommen.

Für .de-Domains ist die Abfrage der Domaininhaber schon seit fast einem Jahrzehnt nicht mehr über die Plattform Whois möglich. Bis 2018 mussten die Interessenten auf der DENIC Homepage lediglich Kaufinteresse signalisieren, um an die Inhaberdaten zu kommen. Dann machte die Datenschutz-Grundverordnung auch dort Änderungen notwendig.

Abfrage der Domaininhaber bei der DENIC: So geht’s bei eigenen Domains

Als Inhaber der Domain können Sie die zu Ihren eigenen Websites hinterlegten Daten nach wie vor auf einfache Weise überprüfen. Möglich ist das einerseits über die Angabe der Postleitzahl, die in den Inhaberdaten enthalten ist. Anderseits können Sie die bei der Registrierung hinterlegte Mailadresse in die Abfragemaske eintragen. Anschließend schickt die DENIC eine Mail mit einem Link. Über den Link erreichen Sie die zu Ihren Domains eingetragenen Inhaberdaten. Beachten Sie bitte, dass der Link ein Verfallsdatum besitzt. Führen Sie die Prüfung deshalb nach dem Erhalt der Mail möglichst schnell durch.

Domaininhaber für fremde Domains bei der DENIC abfragen: Wie funktioniert das?

Es gibt einige Fälle, in denen eine Abfrage der Domaininhaber für fremde Websites erforderlich ist. Beispiele dafür sind Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, markenrechtliche Verstöße sowie Urheberrechtsverletzungen. Möchten Sie in einem solchen Fall Auskünfte von der DENIC haben, müssen Sie ein Formular herunterladen, ausfüllen und abschicken. Alternativ können Sie sich per Mail an den Support der DENIC wenden. Allerdings stellt die DENIC hohe Anforderungen an die Auskunftserteilung. Sie erhalten die Inhaberdaten nur dann, wenn Sie zweifelsfrei ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Welche Unterlagen will die DENIC für die Abfrage der Domaininhaber haben?

Nehmen wir als Beispiel die beabsichtigte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. In diesem Fall gehören in Ihre Anfrage folgende Nachweise:

  • Screenshot Ihrer Website, von der die gestohlenen Inhalte stammen
  • Nachweis, dass Sie der rechtmäßige Inhaber der Domain sind
  • Screenshot der Website, auf der die Inhalte widerrechtlich publiziert wurden

Fügen Sie die Screenshots optimalerweise direkt als Grafiken in die Mail ein. Achten Sie darauf, dass die Domainadressen auf den Screenshots deutlich zu erkennen sind. Möchten Sie die Abfrage der Domaininhaber per Post schicken, drucken Sie die Screenshots aus und legen Sie die Ausdrucke dem Antrag bei.

Adressdaten der Domaininhaber stimmen nicht: Was nun?

Sie haben bei der Abfrage der Domaininhaber Privatpersonen benannt bekommen und denen eine Abmahnung und Aufforderung zur Unterlassung geschickt? Der Brief kam mit dem Vermerk zurück, dass die Post den Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermitteln konnte? – Solche Fälle kommen leider häufiger vor, als so mancher von Urheberrechtsverletzungen Betroffener denkt. Der nächste Schritt in diesem Fall ist eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt. Auch hier müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Daten beweisen. Das resultiert aus den Vorschriften der Paragrafen 44 und 45 des Bundesmeldegesetzes. Fügen Sie am besten die Mitteilung der DENIC und eine Kopie der Angabe der unmöglichen Zustellung des Briefdienstleisters bei. Geben Sie außerdem an, welche Art von Straftaten Sie mit der Hilfe der Adressauskunft verfolgen wollen. Damit vermeiden Sie präventiv die Unterstellung einer gewerblichen Verwendung der Adressauskünfte.

Abfrage der Domaininhaber: Einwohnermeldeamt hat keine Daten

An dieser Stelle müssen Sie nicht verzweifeln. Einen Strafantrag können Sie auch dann bei der Polizei stellen, wenn Sie die Täterdaten nicht haben. Bei der Domainregistrierung falsche Daten anzugeben, erfüllt allein schon den Tatbestand des Betrugs nach dem Paragrafen 263 des Strafgesetzbuchs. Die Polizei und die Staatsanwaltschaften haben andere Möglichkeiten als Sie, um den Tätern auf die Spur zu kommen. Die Ermittlungsbehörden können die Abfrage der Domaininhaber und Domainnutzer auch bei den Providern starten, bei denen die Websites gehostet werden. Dort sind in der Regel Daten für die Bezahlung vorhanden, die einen Rückschluss auf die tatsächlichen Inhaber und Nutzer zulassen.

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