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Drohen Änderungen der Rechtslage für eingebettete Inhalte?

Wer eingebettete Inhalte auf seinen Websites verwendet, sollte derzeit darauf hoffen, dass das Urteil eines New Yorker Gerichts kein Hinweis auf anstehende Veränderungen bei der Rechtsprechung zum Urheberrecht ist. Das Urteil wurde am 18. Februar 2018 unter dem Aktenzeichen 17-cv-03144-KBF in einem Rechtsstreit zwischen Justin Goldman und den Betreibern zahlreicher Websites gefällt.
In dem Urteil kam die New Yorker Richterin Katherine Forrest zu der Schlussfolgerung, dass die Einbettung von Tweets mit Bildern Haftungsansprüche auf der Basis der Verletzung von Urheberrechten begründen kann. Im konkreten Fall ging es um ein Foto des NFL-Quarterbacks Tom Brady, das von Justin Goldman auf der Plattform Snapchat veröffentlicht worden war. Von dort aus wurde es zuerst in einen Twitter-Post übernommen, von wo aus es in die Nachrichten von VOX Media, Yahoo, und dem Breitbart News Network gelangte.

Worauf stützt sich das Urteil gegen derart eingebettete Inhalte?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da noch Rechtsmittel dagegen eingelegt werden können. Dennoch sorgt es bei den Betreibern von Websites bereits für Unruhe. Von der Richterin wird nicht bestritten, dass es sich um eingebettete Inhalte handelt. Dabei integrieren die Betreiber der Website lediglich HTML-Anweisungen in ihren Quellcode. Die Inhalte selbst werden von Twitter geladen. Richterin Katherine Forrest bemängelte, dass die bei Twitter geposteten Fotos dadurch ohne zusätzliche Nutzeraktion auf Drittseiten angezeigt werden.

Wie sieht die Rechtsprechung für eingebettete Inhalte allgemein aus?

Das aktuelle Urteil zum Urheberrecht widerspricht den Auffassungen, die derzeit (noch) von den höheren amerikanischen Gerichten vertreten werden. Die dortigen Richter gehen davon aus, dass die Verwender bei der Einhaltung des „Fair Use“-Prinzips nicht mit Haftungsansprüchen rechnen müssen. Im konkreten Fall bedeutet das, dass mit der Erstveröffentlichung des Fotos auf Snapchat de facto die Einwilligung zu einer Nutzung durch jedermann gegeben wurde. Dabei berufen sich die amerikanischen Bundesrichter auf die Regelungen im „Digital Millenium Copyright Act“, der eine Nutzung nach dem „Fair Use“-Prinzip erlaubt.

Welche Konsequenzen kann das Urteil für eingebettete Inhalte haben?

Die im Jahr 1990 von John Perry Barlow und Mitch Kapor gegründete Electronic Frontier Foundation machte die möglichen Konsequenzen in einem auf ihrer Website veröffentlichten Statement deutlich. Danach können in Zukunft unter Berufung auf das Urteil 17-cv-03144-KBF nicht nur Haftungsansprüche für eingebettete Inhalte geltend gemacht werden. Aus der Urteilsbegründung lässt sich ihrer Meinung nach noch eine andere Schlussfolgerung ableiten. Sie lautet, dass die Haftung auch auf per Frame bezogene Inhalte und Verlinkungen ausgeweitet werden könnte. Damit würden Strafen für die Betreiber von Millionen Blogsites drohen. Genauso wären diejenigen betroffen, die derartige Inhalte auf anderen Social Networks teilen. Die Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontrier Foundation bezeichnete das Urteil deshalb wörtlich als „rechtlich und technisch fehlgeleitet“.

Das Urteil stellt für eingebettete Inhalte das Verschuldensprinzip auf den Kopf

Bisher galt der Grundsatz, dass immer derjenige verantwortlich ist, der die rechtsverletzenden Inhalte auf seinem Server bereitstellt. Die New Yorker Richterin sieht das ganz anders. Sie ist der Überzeugung, dass derjenige haften muss, der die rechtsverletzenden Inhalte publiziert. Dabei spielt es für sie keine Rolle, ob die Inhalte aus der eigenen Mediathek stammen oder von einem Drittserver stammen, bei welchem der Nutzer nicht prüfen kann, ob es bei den bereitgestellten Inhalten Urheberrechtsverletzungen gibt. Die Electronic Frontier Foundation geht davon aus, dass gegen das Urteil Einspruch von den oben benannten Beklagten eingelegt wird. Sollte dies nicht erfolgen, könnte sich das von Justin Goldman geführte Klageverfahren zu einem Musterprozess entwickeln. In dessen Folge würden unzählige Inhalte von Websites verschwinden.

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