Urheberrechtliche Risiken bei den Share-Buttons beachten
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Die Share-Buttons der Social Networks sind ein beliebtes Mittel, um die Inhalte einer Website im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung bekannt zu machen. Die oft auch mit „Teilen“ beschrifteten Buttons von Facebook, Twitter und Google+ sorgen für eine Verbesserung der Sichtbarkeit eines einzelnen Artikels und bewirken in der Folge mehr Traffic für einen bestimmten Abschnitt einer Website. Doch damit sind erhebliche Risiken beim Urheberrecht verbunden, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt mit dem Aktenzeichen 2-03 S 2/14 beweist.
Wissen sollte man als Betreiber einer Website, dass man den Besuchern mit dem Vorhalten der Share-Buttons der Social Networks durch so genanntes „schlüssiges Handeln“ das Recht einräumt, diese Inhalte innerhalb der Plattformen nutzen zu dürfen, von denen die Share-Buttons auf der Seite angezeigt werden. Eine Erlaubnis der Verwendung der Inhalte als Kopien auf Drittseiten außerhalb der einzelnen Social Networks ist damit jedoch nicht verbunden. Mit dem Urteil LG Frankfurt 2-03 S 2/14 wurde ein Grundmaß an Rechtssicherheit für diejenigen geschaffen, die Inhalte einer Website in den Social Networks teilen oder mit den Social Bookmarks markieren möchten.
Auf vielen Websites werden Bilder und Grafiken von Drittanbietern verwendet. Genau dort entsteht der Konflikt mit dem Urheberrecht. Die Genehmigung zur Nutzung wird von Plattformen wie Stock-Foto oder Fotalia häufig nur für eine einzelne Website erteilt. In den Social Bookmarks und den Social Networks werden aber beim Teilen Vorschaubilder angezeigt. Damit werden die Fotos und Grafiken auf eine nicht zulässige Weise verbreitet, was Abmahnungen sowie Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann. Anders ist die Rechtslage, wenn die Einbindung von öffentlich zugänglichen Inhalten mittels Framing erfolgt, wie das bei Videos von YouTube in der Regel der Fall ist. Dort hat der Europäische Gerichtshof erst unlängst unter dem Aktenzeichen C-348/13 entschieden, dass damit keine Urheberrechtsverstöße begangen werden.
Was sollten Website-Betreiber nach dem Gerichtsurteil tun?
Die wichtigste Maßnahme für alle Inhaber von Websites ist es, zu überprüfen, ob sie für die eingebetteten Bilder und Grafiken von Dritten auch wirklich alle erforderlichen Rechte besitzen. Inhalte, bei denen es kritisch werden könnte, sollten am besten vorsorglich entfernt werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte das Impressum bzw. die Nutzungsbestimmungen um einen Passus erweitern, in dem noch einmal explizit auf das nicht vorhandene Recht zur Nutzung der Bilder und Grafiken in den Social Networks verwiesen wird. Allerdings ergibt sich daraus das technische Problem, dass beispielsweise Facebook die auf einer geteilten Seite enthaltenen Bilder automatisch mit anzeigt und diese sich auch manuell nicht löschen lassen. Möglicherweise hat das Urteil des Landgerichts Frankfurt zu den Share-Buttons auch Auswirkungen auf die künftige Funktionalität der Social Networks.