Urheberrecht: Erleichterungen für behinderte Menschen geplant
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Die Bundesregierung muss Änderungen am Urheberrecht vornehmen. Dazu ist sie aufgrund der sogenannten Marrakesch-Richtlinie gezwungen. Diese trat bereits im September 2016 in Kraft und wurde von der Europäischen Union bereits im Jahr 2014 unterzeichnet.
Zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie wird derzeit zwischen dem Bundesrat, der Bundesregierung und dem Bundestag über eine Erweiterung des Paragrafen 45 des Gesetzes über das Urheberrecht in Deutschland diskutiert. Diese Diskussionen befinden sich inzwischen in der Endphase.
Wie soll das Urheberrecht geändert werden?
Momentan stehen erhebliche Hindernisse der Umwandlung von urheberrechtlich geschützten Werken in Formate für Menschen mit Behinderungen im Weg. Dafür müssen nach der Marrakesch-Richtlinie Ausnahmen im Urheberrecht geschaffen werden. Die Gruppen der Ausnahmeberechtigten werden künftig in den Paragrafen 45b und 45c des Urheberrechts definiert. Sie beziehen sich ausschließlich auf blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung, welche durch optische Sehhilfen nicht kompensiert werden können. Als befugte Stellen werden gemeinnützige Einrichtungen benannt, die Bildungs- oder Informationsangebote für blinde und sehbehinderte Menschen zur Verfügung stellen. Diese müssen sich jedoch nach dem aktuellen Gesetzesentwurf beim Deutschen Marken- und Patentamt registrieren lassen.
Was bedeuten die Neuregelungen zum Urheberrecht für das Internet?
Betroffen sind vor allem Websites, auf denen beispielsweise E-Books zum Download angeboten werden. Hier werden die Ansprüche an den Nutzerkomfort erheblich steigen. Derzeit bieten zahlreiche Formate zusammen mit der digitalen Rechteverwaltung keine Möglichkeit der Umwandlung. Wer solche Formate verwendet, wird durch die Erleichterungen für sehbehinderte Menschen in Zukunft Kunden an die Konkurrenz verlieren. Deshalb stellt sich jetzt die Frage, wie sich die neue Rechtslage in einen Vorteil verwandeln lässt.
Hier sind die Programmierer und Webdesigner gleichermaßen gefragt. Der beste Weg ist es, öffentlich zugängliche Werke in mehreren Formaten anzubieten. Um nicht gegen das Urheberrecht zu verstoßen, sollten umwandelbare Formate ausschließlich sehbehinderten Menschen zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Stores für E-Books benötigen eine zusätzliche Funktion. Sie dient zur Überprüfung, ob es sich um einen sehbehinderten Nutzer handelt. Möglich ist diese Prüfung beispielsweise über den Upload eines Scans des Behindertenausweises.
Was müssen gemeinnützige Einrichtungen auf ihren Websites beachten?
Um weder gegen die geplanten Neuregelungen im Urheberrecht noch gegen die Richtlinie EU/2017/1564 zu verstoßen, sind Änderungen in den Online-Angeboten erforderlich. Praktisch wird sich das nur mit einer Zweiteilung der Online-Angebote realisieren lassen. Der Gesetzgeber fordert auch nach den Änderungen einen Vergütungsanspruch für die Inhaber der Urheberrechte. Das heißt, die gemeinnützigen Einrichtungen und Bildungsträger müssen Kooperationen mit Verwertungsgesellschaften eingehen, um genau das auch bei den umwandelbaren Formaten zu sichern.