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Was müssen Betreiber von Websites über die Künstlersozialabgabe wissen?

Die sich für den Betreiber einer Website unter bestimmten Voraussetzungen ergebende Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialgabe ergibt sich aus dem im Jahr 1981 geschaffenen „Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten“. Diese Rechtsnorm gehört zu den Bundesgesetzen und wurde zu Jahresbeginn 2015 letztmalig novelliert. Als Initiatoren der Schaffung dieses Gesetzes, auf dessen Grundlage die Künstlersozialkasse, kurz KSK genannt, arbeitet, gelten Herbert Ehrenberg und Dieter Lattmann. Das Gesetz hat die Zielstellung, den Künstlern trotz schwankender Honorare und einer nicht planbaren Auftragslage eine durchgängige Absicherung sowohl in Bezug auf die Krankenversicherung als auch die Rentenversicherung und die Pflegeversicherung zu garantieren.

Was macht die KSK mit der Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialkasse gehört rechtlich zur Unfallkasse des Bundes. Sie finanziert sich einerseits aus den Beiträgen ihrer Mitglieder und andererseits aus der Künstlersozialabgabe. Die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe ersetzen de facto bei den in der KSK versicherten Personen den Anteil, den bei einem normalen Angestelltenverhältnis der Arbeitgeber zahlen müsste. Die Künstlersozialkasse hat trotz dieser Zuschüsse aber nicht die rechtliche Stellung eines Arbeitgebers. Gegenüber der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse haben die KSK-Versicherten außerdem den Vorteil, dass die Höhe ihrer Beiträge immer anhand ihres tatsächlich erzielten Einkommens berechnet wird, während die Beiträge zur freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung von einem fiktiven Pauschaleinkommen abgeleitet werden.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Der Prozentsatz, nach dem sich die auch von Inhabern von Websites und Webagenturen zu zahlende Künstlersozialabgabe berechnet, wird für jedes Kalenderjahr neu festgelegt. Im Jahr 2000 mussten die Verwerter der künstlerischen Werke vier Prozent ihrer an die Künstler ausgezahlten Honorare abführen. Der bisher höchste Satz der Künstlersozialabgabe war im Jahr 2005 mit 5,8 Prozent zu verzeichnen. In den Jahren 2010 bis 2013 bewegte sich der Satz zwischen 3,9 und 4,1 Prozent. Seit Jahresbeginn 2014 müssen 5,2 Prozent der von den Künstlern in Rechnung gestellten Beträge als Künstlersozialabgabe abgeführt werden.

Wer wird mit der Künstlersozialabgabe zur Kasse gebeten?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz legt fest, dass die Künstlersozialabgabe von jedem gezahlt werden muss, der künstlerische Leistungen in irgendeiner Form verwertet. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Verwertung erfolgt. In der Liste der abgabepflichtigen Unternehmen der KSK werden explizit auch Werbeagenturen und Designagenturen aufgezählt. Eine Webdesignagentur ordnet sich deshalb gleich in zwei abgabepflichtige Gruppen von Unternehmen ein. Auf der Homepage der KSK heißt es wörtlich „alle Unternehmen, die von Künstlern erbrachte Werke zur Erzielung von Einnahmen nutzen“, müssen die Künstlersozialabgabe zahlen.

Wann ist bei einer Webagentur die Künstlersozialabgabe fällig?

Bei einer Agentur für Webdesign und Suchmaschinenoptimierung kommen mehrere Arten von Leistungen in Frage, bei denen eine Künstlersozialabgabe fällig wird. Dazu zählen beispielsweise die Beauftragung von externen Designern für die Entwicklung von Layouts für Websites sowie die Beauftragung von Autoren mit dem Verfassen von suchmaschinenoptimierten Texten. Lässt sich der Inhaber eines Onlineshops für die Illustration seiner Seite von einem professionellen Fotografen Bilder machen, handelt es sich ebenfalls um eine künstlerische Leistung, die unter die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe handelt. Damit trifft die Zahlungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz auch die Inhaber von Websites.

Sozialabgabe umgehen – darauf müssen Inhaber von Websites bei der Beauftragung von Agenturen achten 

Unternehmen, die Dienste von freien Designern oder Textern in Anspruch nehmen, müssen die in Auftrag gegebenen Leistungen grundsätzlich an die KSK melden. Das gilt auch dann, wenn eine Agentur mit einer Dienstleistung beauftragt wird und dort Angestellte oder freie Mitarbeiter etwa Designs oder textliche Inhalte für eine Homepage liefern. Es besteht nur dann keine Meldepflicht über in Anspruch genommene Dienstleistungen von Agenturen, wenn diese über einen Kapitalgesellschaftsstatus verfügen – so wie die Baseplus DIGITAL MEDIA GmbH. Die Pflicht zur Zahlung der Abgabe an die Künstlersozialkasse entfällt, wenn die künstlerischen Leistungen von abhängig beschäftigten Mitarbeitern einer Agentur für Webdesign oder einer Agentur mit Spezialisierung auf die Suchmaschinenoptimierung erbracht werden. Das ergibt sich aus der Formulierung, dass die Abgabe auf die an „selbstständige Künstler und Publizisten“ gezahlten Entgelte fällig ist.

Auch bei der Beauftragung nebenberuflicher Künstler muss eine Abgabe an die KSK erfolgen

Ist der Künstler nebenberuflich für eine Webagentur tätig, arbeitet aber gleichzeitig als abhängig Beschäftigter für ein Drittunternehmen, muss die Abgabe an die KSK für seine künstlerischen Leistungen abgeführt werden. Dabei spielt es in keinem der genannten Fälle eine Rolle, ob der die Leistung erbringende Künstler selbst ein Mitglied der KSK ist. Auf Aufwandsentschädigungen wie Fahrtkosten oder Übernachtungskosten muss keine KSK-Abgabe gezahlt werden.

Künstlersozialabgabe ist nicht verfassungswidrig

Einige Unternehmen sind der Auffassung, dass die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nicht mit den Regelungen der deutschen Verfassung vereinbar wäre, weil nach ihrer Meinung dadurch eine Begünstigung gegenüber anderen Berufsgruppen entsteht. Deshalb mussten sich die Gerichte damit befassen. Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 8. Oktober 2014 jedoch bestätigt, dass es keine rechtlichen Bedenken zur Verfassungskonformität bei der Künstlersozialabgabe gibt. Das unter dem Aktenzeichen B 3 KS 1/13 R gefällte Urteil verweist darauf, dass die zur Beanstandung führenden Defizite bei der Verwaltung der vereinnahmten Abgaben mit den 2015er Änderungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes beseitigt wurden. Nachzulesen sind diese Änderungen im Bundesgesetzblatt I ab der Seite 1.311.

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