BGH-Urteil zur Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Internet
Am 27. Februar 2018 fällte der Bundesgerichtshof ein Urteil, bei dem es um die Unterlassungsansprüche gegen die Betreiber von Suchmaschinen bei Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch die Inhalte von Internetforen ging. Das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen VI ZR 489/16 in einem Rechtsstreit zwischen Betroffenen und Google festgelegt.
Immer wieder besteht die Frage, bei wem Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden können. Sind es bei einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte nur die Betreiber der jeweiligen Websites? Müssen auch diejenigen haften, die auf ihren Websites Verlinkungen zu rechtsverletzenden Inhalten setzen? Oder können sogar die Betreiber von Suchmaschinen zur Verantwortung gezogen werden, wenn bedenkliche Inhalte für die SERPs indexiert werden? Das aktuelle BGH-Urteil sorgt für Klarheit.
Was resultiert aus dem BGH-Urteil VI ZR 489/16?
Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass Unterlassungsansprüche gegen die Betreiber von Suchmaschinen allein aus der Indexierung der Inhalte nicht abgeleitet werden können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass dadurch rechtsverletzende Inhalte von den Ergebnisseiten aus verlinkt werden. Für eine Haftung und die Durchsetzung einer Unterlassung müssen sich die Beklagten die Inhalte zu eigen gemacht haben. Das ist nach der Auffassung des BGH durch die bloße Indexierung und Verlinkung nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die Suchmaschinen dafür Programme und Algorithmen nutzen. Dadurch besteht keine Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Inhalte während des Indexierungsvorgangs zu erkennen. Eine Haftung als „mittelbarer Störer“ käme nur dann in Betracht, wenn die Indexierung und Verlinkung rechtswidriger Informationen wissentlich und willentlich erfolgt.
Was leitet sich für Websitebetreiber hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte ab?
Wer auf seiner Website Links auf rechtsverletzende Inhalte setzt, kann nur in bestimmten Fällen in die Pflicht genommen werden. Danach wäre es dafür notwendig, dass der Betreiber Kenntnis davon hat, dass bei den verlinkten Inhalten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte vorliegen. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn in den eigenen Inhalten ein konkreter Bezug auf die Drittinhalte hergestellt wird. Das BGH-Urteil bejaht ergänzend die Pflicht zur Unterlassung, wenn der Betreiber einen konkreten Hinweis auf bestehende Rechtsverletzungen erhalten hat. Das wäre in Internetforen allein durch die Meldung derartiger Posts durch die eigenen Nutzer per Klick auf einen entsprechenden Button der Fall.
Worum ging es im konkreten Fall?
Als Kläger trat ein in der IT-Branche tätiges Ehepaar auf. Sie hatten ein Forum eingerichtet, dessen Nutzer sich eine verbale Auseinandersetzung mit den Nutzern eines anderen Forums lieferten. Die Auseinandersetzung artete so aus, dass dem Ehepaar in den Posts des Fremdforums sogar Straftaten unterstellt wurden. So soll der Mann beispielsweise das Stalking einiger Mitglieder seines eigenen Forums geduldet haben. Einen Beweis, die Straftaten nicht begangen zu haben, blieb das Ehepaar in der Auseinandersetzung schuldig. Dadurch sahen sich weder Google noch der BGH dazu veranlasst, das Drittforum aus der Indexierung für die SERPs auszuschließen. Grund dazu bestand in fehlenden Beweisen für eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Vorwürfe.