Online Marketing

Betreiber von Websites durch EU-Leistungsschutzrecht verunsichert

Das von der Europäischen Kommission im Juni 2018 präsentierte EU-Leistungsschutzrecht hat heftige Diskussionen ausgelöst. Kritiker befürchten eine „Entkernung“ des Internets in Europa sowie eine Beschränkung der sogar im Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit.
Für die größte Verunsicherung sorgte das neue EU-Leistungsschutzrecht vor allem bei den Bloggern und bei den Nutzern des Internets, die regelmäßig Inhalte in den Social Networks teilen, die sie für besonders interessant halten. Im Fokus stehen jedoch diejenigen, die gewerbliche Gewinne erzielen, indem sie die bisher bestehende Grauzone in den Regelungen zum Urheberrecht ausnutzen.

Blogger, Liker und Sharer sind nicht das Ziel beim EU-Leistungsschutzrecht

Die größte Unsicherheit ist dadurch entstanden, dass in den Regelungen zum EU-Leistungsschutzrecht konkrete Angaben dazu fehlen, bis zu welchem Umfang ein Auszug als Zitat kostenlos genutzt werden kann. Die meisten Blogger befürchten nun, dass bereits die Angabe eines Songtitels oder des Titels eines Dossiers zur Kostenpflicht führt. Diese Verunsicherung ist entstanden, weil die Neuregelungen einen Passus enthalten, nach welchem auch einzelne Artikelüberschriften unter bestimmten Voraussetzungen einen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Deren Anzeige lässt sich beispielsweise beim Linksharing in den meisten Social Networks nicht verhindern. Die Pressesprecher des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und des Bundesverbands Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) bestätigten in einer gemeinsamen Erklärung, dass dort keine Gefahren drohen. Die meisten Online-Ausgaben der Zeitungen und Zeitschriften bieten sogar selbst Buttons zum Sharing ihrer Inhalte an. Damit geben sie de facto die Zustimmung, dass auch die Titel der Artikel samt einem kurzen Auszug dort angezeigt werden können, ohne dass eine Kostenpflicht entsteht.

Auf wen hat es das EU-Leistungsschutzrecht tatsächlich abgesehen?

Die eigentlich mit dem neuen EU-Leistungsschutzrecht verfolgten Ziele werden aus dem gemeinsamen Statement des VDZ und des BDZV sehr deutlich. Die Verlage sollen das Recht haben, selbst zu bestimmen, wo und in welcher Form ihre Inhalte angezeigt werden. Genau das ist nach den jüngsten Änderungen bei der Google-KI nicht mehr möglich. Zuvor konnte beispielsweise über SEO-Plugins eine individuelle Beschreibung für die Suchergebnisse bei Bing, Google und Co. hinterlegt werden. Mittlerweile entscheidet allein die Google-KI, welche Daten in den Snippets als Ersatz für die Description landen. Sie versucht, schon in den Snippets die Informationen zu bieten, nach denen die Nutzer gesucht haben. Die Konsequenz ist, dass die gelisteten Websites nur noch von der Hälfte der Nutzer der Suchmaschinen angeklickt werden. Die Verlegerverbände verweisen dabei auf eine groß angelegte Studie, die im Auftrag der EU-Kommission durchgeführt wurde.

Warum stehen die Suchmaschinen beim EU-Leistungsschutzrecht im Fokus?

Google eignet sich mit der ausschließlich selbst bestimmten Zusammenstellung der Inhalte in den Suchmaschinen die Arbeit der Journalisten an, ohne dafür einen Cent zu bezahlen. Auf der anderen Seite verdienen die Suchmaschinen Unsummen dadurch, dass sie kostenpflichtige Werbung auf den Ergebnisseiten platzieren. Genau dort sehen sich die Verlage durch die bisherige Rechtslage benachteiligt. Deshalb soll diese Form der kommerziellen Nutzung zum „Nulltarif“ mit dem neuen EU-Leistungsschutzrecht abgeschafft werden. Aus dem gemeinsamen Statement des BDZV und VDZ geht hervor, dass die VG Media aufgrund von Gesetzeslücken eine schlechte Position bei den Verhandlungen mit den Betreibern von Suchmaschinen hatte. Die Verleger wollen eine Beteiligung an den Gewinnen haben. Als Vorbild wurde die Vereinbarung genannt, welche die GEMA hach harten Verhandlungen mit YouTube erreicht hat.

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