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Änderungen an der Impressumspflicht im Bundestag gefordert

Die aus der Impressumspflicht resultierenden Zwangsangaben sind mit Gefahren verbunden. Im Februar 2019 hat die Bundesregierung einen Antrag auf eine Gesetzesänderung erhalten.
Der Antrag auf Änderungen an der Impressumspflicht stammt von der Fraktion der Linken. Er ist unter der Kennung Drucksache 19/7714 auf der Website des Deutschen Bundestags einsehbar. Die Hauptforderung lautet, dass künftig keine Angabe von Privatadressen im Impressum mehr notwendig sein soll.

Welche Lösung schlägt die Linken-Fraktion bei der Impressumspflicht vor?

Die Betreiber aller Websites sollen künftig die Möglichkeit haben, einen Bevollmächtigten als Ersatz für die Privatadresse als ladungsfähige Anschrift einzutragen. Das dürfen viele Websitebetreiber nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht. Für die Erfüllung aller Anforderungen aus der Impressumspflicht ist häufig die Angabe der Privatadresse notwendig, um teure Abmahnungen zu vermeiden. Daraus entstehen jedoch vielfältige Risiken. Die daraus gewonnen Daten könnten beispielsweise für kostenpflichtige Bestellungen missbraucht werden. Außerdem gibt es viele Fälle, in denen Menschen bedroht oder attackiert wurden, die auf ihren Websites offen ihre Meinung äußern. Hinzu kommen Missbräuche der Daten für gefakte Notrufe. Das kann teure Rechnungen geben, denn die Rettungsdienste können die Kosten für Einsätze nach missbräuchlichen Notrufen als Schadenersatz fordern. Vor all diesen Risiken will die Linken-Fraktion die Websitebetreiber durch die Angabe von Zustellungsbevollmächtigten schützen.

Aus welchen Gesetzen resultiert die Impressumspflicht?

Eine gesetzliche Basis für die Impressumspflicht ist in Deutschland der Rundfunkstaatsvertrag. Er wurde im Jahr 1987 geschaffen und seither mehr als 20 x geändert. Dort regelt der Paragraf 55, was genau im Impressum stehen muss. Er schreibt als Zwangsangabe den Namen und die Anschrift vor. Ausnahmen gibt es nur für Telemedien, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken“ dienen. Eine andere Zielstellung ist aber bereits durch die Publikation an sich unterstellbar. Spätestens bei der Aufschaltung von Werbung ist die Ausnahmeregelung nicht mehr anwendbar. Außerdem müssen Websitebetrieber die Bestimmungen der DSGVO, der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und des Telemediengesetzes beachten.

Wer könnte als Bevollmächtigter ins Impressum eingetragen werden?

Hier kommt der Paragraf 167 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ins Spiel. Er regelt die Erteilung einer Vollmacht und enthält keinerlei Einschränkungen. Deshalb ist die Erteilung einer Vollmacht für die Entgegennahme von Zustellungen für jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person möglich. Folgt die Bundesregierung dem Antrag der Linken-Fraktion, kommen auch Anwaltskanzleien, Vereine oder Steuerbüros als zustellfähige Adresse im Impressum in Frage. Da sich die Fälle von Datenmissbrauch häufen, wäre eine solche Gesetzesänderung im Interesse der Sicherheit eine sinnvolle Sache.

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