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Glossar

Telemediengesetz

Inhaltsverzeichnis

Das im Frühjahr 2007 geschaffene Telemediengesetz, kurz TMG, zählt sich zur Gruppe der Bundesgesetze und ist eines der wichtigsten Gesetze, welches im Zusammenhang mit dem Internet beachtet werden muss. Es korrespondiert an einigen Stellen mit dem Rundfunkstaatsvertrag in der Form, dass sich der Rundfunkstaatsvertrag und das Telemediengesetz gegenseitig ergänzen. Im TMG wurden die Regelungen komprimiert, die zuvor im Mediendienste-Staatsvertrag, im Teledienstedatenschutzgesetz sowie im Teledienstegesetz enthalten waren. Der erste Entwurf für das Telemediengesetz wurde bereits im Jahr 2005 vorgestellt und in der Öffentlichkeit teils sehr kontrovers diskutiert. Die Beschlussfassung erfolgte nach einer Überarbeitung der für das Internet gültigen Bestimmungen zum Datenschutz.

Was enthält das Telemediengesetz?

Für die Betreiber von Websites sind große Teile des TMG interessant. So wird im Telemediengesetz beispielsweise geregelt, wer in seine Website ein Impressum einbinden muss. Außerdem werden Aussagen zum Mindestinhalt des Impressums getroffen. Ebenfalls auch den TMG ist zu entnehmen, wer für welche Inhalte einer Website verantwortlich gemacht werden kann. Hier ist aber auch die höchstrichterliche Rechtssprechung der letzten Jahre zu beachten. Anfänglich hatten die Gerichte einen Passus im Telemediengesetz gefordert, nach dem der Betreiber einer Website alle Inhalte vor der Veröffentlichung prüfen müsse. Das lässt sich in der Praxis weder in den Social Networks noch in Foren oder den Kommentaren in Blogs umsetzen, sodass sich hier die Praxis der möglichen Entfernung innerhalb eines Tages nach Kenntnis von rechtwidrigen Inhalten durch die Rechtssprechung etabliert hat.

Das Telemediengesetz und der Datenschutz

Ein größerer Abschnitt im Telemediengesetz beschäftigt sich mit der Frage, in welcher Weise die Daten der Nutzer von Websites gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Auch sind im TMG die Mindestanforderungen an den Schutz der Nutzerdaten definiert. Außerdem regelt das Telemediengesetz, in welchen Fällen der Betreiber die Daten seiner Nutzer beispielsweise zu Ermittlungszwecken beim Verdacht oder der Verfolgung von Straftaten herausgeben darf und muss. Die Regelungen zum so genannten Providerprivileg im TMG entbinden die Hosts für Server und Maildienste beispielsweise von der Pflicht zur Kontrolle der Inhalte ihrer Kunden. Das bedeutet, dass ein Provider nicht für die Inhalte haftet, die einer seiner Kunden über seinen angebotenen Dienst verschickt oder publiziert. Das Providerprivileg im Telemediengesetz geht auf das Richterrecht der 1990er Jahre zurück. Außerdem wird im Telemediengesetz für die Mailanbieter das Post- und Fernmeldegeheimnis außer Kraft gesetzt. Neu im Telemediengesetz war auch das Verbot von Spam, mit dem beispielsweise das Vortäuschen irreführender Absenderadressen unter Strafe gestellt wurde.

Welche Kritiken gab und gibt es am Telemediengesetz?

Ein besonderer Streitpunkt am Telemediengesetz ist der Paragraf 14. Dort werden die Auskunftspflichten der einzelnen Diensteanbieter geregelt. Die Nutzerdaten müssen danach in Einzelfällen an die Ermittlungsbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden und den BND herausgegeben werden. Für heftige Diskussionen sorgt die Pflicht zu Herausgabe von Daten im Rahmen der Durchsetzung der Regelungen des Urheberrechts. Dort bemängeln Rechtsexperten die Tatsache, dass damit den Künstlern, Buchverlagen, Musikverlagen und Filmverleihen ähnliche Rechte wie den staatlichen Institutionen eingeräumt werden. Kritik gibt es auch dahingehend, dass einige Diensteanbieter sowohl die Regelungen des TMG als auch des Telekommunikationsgesetzes zu erfüllen haben. Das macht es den Providern schwierig, zu beurteilen, welche Regelungen mit oberster Priorität zu behandeln sind.

Regelungen im Telemediengesetz zu Backlinks

Die Vorschriften des TMG zum Umgang mit der Haftung für die Inhalte der Seiten, auf die Backlinks gesetzt werden, sind nach Meinung vieler Rechtsexperten ebenfalls noch nicht ausreichend. Problematisch ist daran, dass derzeit zivilrechtliche, strafrechtliche, wirtschaftsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte beachtet werden müssen. Die zentrale Frage neben der Haftung für den Inhalt ist, wann sich derjenige, der auf seiner Website einen Backlink setzt, die Inhalte der verlinkten Seite zu Eigen macht. Hier sind die Tendenzen des geltenden Rechts derzeit lediglich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht am Telemediengesetz auszumachen. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine Aneignung der Inhalte bereits dann erfolgt, wenn beispielsweise im Ankertext eines Backlinks Markennamen, Produktbezeichnungen oder Firmenbezeichnungen genannt werden.


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