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Glossar

Haftungsausschluss

Inhaltsverzeichnis

Es gibt zahlreiche gesetzliche Regelungen, nach denen Haftungsansprüche geltend gemacht werden können. Sie ergeben sich in Deutschland beispielsweise aus dem Produkthaftungsgesetz und aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Weitere Regelungen zu Haftungsfragen sind in den Richtlinie EG 85/374 mit Gültigkeit für die gesamte Europäische Union zu finden. Ein individueller Haftungssausschluss darf nicht gegen diese Bestimmungen verstoßen. Der Haftungsausschluss auf Websites und in E-Mails wird in der Fachsprache als Disclaimer bezeichnet. Dieser aus dem Englischen kommende Begriff wird mit dem im deutschen Sprachgebrauch der Juristen üblichen Fachausdruck „in Abrede stellen“ übersetzt. Grundsätzlich dient ein Haftungssausschluss im Internet dazu, den Nutzer einer Website von vornherein darauf hinzuweisen, unter welchen Bedingungen er den Betreiber der Website nicht für Fehler oder Rechtsverstöße in seinen Inhalten in Regress nehmen kann.

Der Haftungsausschluss im Internet

Beim Haftungsausschluss im Internet sind ergänzend zu den bereits genannten Rechtsnormen die Bestimmungen des Telemediengesetzes zu beachten. Dabei spielen sowohl die eigenen Inhalte als auch die mit Backlinks vernetzten Inhalte eine wichtige Rolle. Für eigene Inhalte haftet der Betreiber einer Website immer. Bei den Inhalten von Drittseiten, die über einen Backlink zugänglich gemacht wurden, kommt es beim Haftungsausschluss nach dem Telemediengesetz auf zwei Faktoren an. Eine Haftung kommt grundsätzlich nur dann in Frage, wenn
• sich der Betreiber der Website die Inhalte der Drittseite zu Eigen gemacht hat;
• der Betreiber der Website Kenntnis von unerlaubten Inhalten auf der Drittseite hat.
Einen weiteren Regelungsbedarf zum Haftungsausschluss sah und sieht der Gesetzgeber aktuell nicht. Auch das BGH-Urteil I ZR 259/00 aus dem Jahr 2003 lässt sich nicht grundsätzlich auf die Haftung für durch Backlinks verbundene Inhalte anwenden.

Was bedeutet diese Rechtsauffassung zum Haftungsausschluss?

Ein grundsätzlicher Haftungsausschluss für die über Backlinks integrierten Fremdinhalte macht einige Maßnahmen erforderlich, die allerdings teilweise den Grundsätzen der Suchmaschinenoptimierung und der Usability widersprechen. So sollten beispielsweise für den Haftungsausschluss keine Deep-Links gesetzt werden. Verlinkte Inhalte sollten in einem neuen Fenster vom Browser geöffnet werden. Backlinks, die auf Drittseiten verweisen, sollten klar gekennzeichnet werden. Möglich ist das beispielsweise durch die konkrete Nennung der Drittseite. Außerdem ist es für den Haftungsausschluss sinnvoll, zu kennzeichnen, wann der Backlink gesetzt wurde.

Die Zusammenhänge zwischen Haftungsausschluss und Datenschutz

Wer auf seiner Website die „Like“- und „Teilen“-Buttons der Social Networks und Bookmark-Dienste anbietet, der ist gut beraten, wenn er in seinen Datenschutzbestimmungen einen Hinweis zum Haftungsausschluss für die Verwendung der hinterlassenen Daten für diese Plattformen hinterlegt. Dieser Hinweis wird in der Rechtssprechung zum Haftungsausschluss auch anerkannt, da der Betreiber einer Website nicht kontrollieren kann, was mit den Daten der Nutzer der Buttons auf den Plattformen geschieht. Möglichen Haftungsansprüchen kann hier am besten durch einen Verweis auf die AGB der jeweiligen Betreiber der Plattformen vorgebeugt werden.

Der Haftungsausschluss im Onlineshop

Die Betreiber eines Onlineshops dürfen über einen individuellen Haftungsausschluss die Rechte der Verbraucher nach dem in Deutschland seit 1989 geltenden Produkthaftungsgesetz nicht einschränken. Das gilt sowohl hinsichtlich der Haftungsvoraussetzungen als auch der zu beachtenden Fristen und dem Haftungsumfang. Auch die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes müssen beim Haftungsausschluss für einen Onlineshop sowie dem Angebot von Dienstleistungen über eine Website mit berücksichtigt werden.


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